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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen
§ 31 Zusammentreffen von Hinterbliebenenversorgungen
(1) Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Witwengeld oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden einer oder eines Witwengeldberechtigten, Witwergeldberechtigten oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 25 oder § 30 erhalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 28 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 27 Abs. 1 gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 29 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
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Red 20230928