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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 28 Unterhaltsbeitrag für Geschiedene
§ 28 Unterhaltsbeitrag für Geschiedene
(1) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, die oder der im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie oder er im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin gegen diesen oder diese einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des nach § 63 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 26 gilt entsprechend.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach den §§ 25 und 26 in Verbindung mit § 20 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085). Abs. 1 gilt entsprechend bei einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei verstorbenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.
(3) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
(4) § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Ehegatten bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
(5) Bei einem Anspruch auf interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes richten sich die Voraussetzungen und der Beginn der Zahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend der externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
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Red 20230928