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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung
§ 27 Unterhaltsbeitrag bei fehlender Witwengeldberechtigung oder Witwergeldberechtigung
(1) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren.
(2) Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474), aufgezählten Einkommensarten, Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um Werbungskosten zu mindern. Ferner bleiben
1. vom Erwerbseinkommen 50 Prozent der jeweiligen amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag die Hälfte und
2. vom Erwerbsersatzeinkommen 30 Prozent der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
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Red 20230928