Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

 

§ 26 Witwenabfindung oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung oder der Neubegründung einer Lebenspartnerschaft eine Witwenabfindung oder Witwerabfindung.

(2) Die Witwenabfindung oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages. Eine Kürzung nach § 31 und die Anwendung der §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Ein neben dem Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bleibt unberücksichtigt. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 34 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzufordern.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20230928

mehr zu: Hessen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum