Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 14 Höhe des Ruhegehalts

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 14 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 14 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. Bei der Zusammenfassung sind je 365 Tage - ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Dienstzeit Schalttage enthält - als ein Jahr anzusetzen. Eine zeitlich nicht zusammenhängende Dienstzeit und eine Dienstzeit mit unterschiedlichem Anerkennungsumfang sind gesondert zu berechnen.

(2) Ruhegehaltssatz, Versorgungsabschlagssatz und ruhegehaltfähige Dienstzeit sind bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er

1. das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 35 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2. die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 35 Satz 1 Nr. 2 oder § 112 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 113 oder § 114, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder
3. das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 Prozent in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn zum Zeitpunkt eines Laufbahnwechsels Abschlagsfreiheit bereits erreicht war. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

1. in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
2. in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre

mit berücksichtigungsfähiger Zeit zurückgelegt hat. Berücksichtigungsfähig ist

1. die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8 bis 10; dieser steht eine Zeit nach den §§ 8 bis 10 gleich, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 13 Abs. 5 erfasst wird; bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt,
2. die Zeit einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes nach § 56 Abs. 3 bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr oder die Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege nach § 56 Abs. 6 Satz 1 und
3. die Pflichtbeitragszeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit steht und wenn die Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist.

Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 7 Nr. 1 bis 3 ein Zeitraum überschneidet, ist die Zeit nur einmal zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), waren.

(4) Das Ruhegehalt nach Anwendung von Abs. 3 beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5. An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 62 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6; der Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1 bemisst sich aus der Besoldungsgruppe nach Satz 1.

(5) Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339) in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 13 Abs. 3 und des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3; die Begrenzung auf das 17. Lebensjahr ist nicht anzuwenden und die Hauptberuflichkeit bestimmt sich nach § 13 Abs. 1, die Berücksichtigung der Schalttage nach Abs. 1 Satz 3 bis 5. Der sich nach Satz 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleibt die Zeit bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; anstatt § 7 Abs. 4 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Der nach Satz 1 bis 4 ermittelte Ruhegehaltssatz wird um den Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich ansonsten nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.

(7) Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.


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Red 20230928

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