OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Abschnitt XV
Schlussvorschriften
§ 103 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231005