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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld
§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeld oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruht der nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16 Absatz 4 verbleibende Versorgungsbezug in Höhe des Altersgeldes, des Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeldes oder der vergleichbaren Alterssicherungsleistung. Satz 1 ist auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden.
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Red 20231005