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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 19 Allgemeines
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 19 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 30) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231005