OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
Abschnitt IV
Korrekturfaktoren
§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
(1) Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:
1. Ruhegehalt:
F=((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
2. Witwen- und Witwergeld:
F=((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
3. Waisengeld:
F=((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)
Dabei sind:
DB
=
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
E
=
der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag;
RS
=
der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;
VA
=
der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2;
ER
=
ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes;
RG
=
das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt;
AS
=
die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes;
EW
=
ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes.
(2) Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.
(3) Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Red 20231005