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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
Abschnitt IV
Korrekturfaktoren
§ 31 Korrekturfaktoren aus Anlass der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die Grundgehaltstabellen
(1) Bei der Berechnung des Ruhegehalts sowie des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sind folgende Faktoren anzuwenden:
1. Ruhegehalt:
F=((DB-E)·RS·(1-VA)+ER)/(DB·RS·(1-VA))
2. Witwen- und Witwergeld:
F=((RG-ER)·AS+ER)/(RG·AS)
3. Waisengeld:
F=((RG-ER)·AS+EW)/(RG·AS)
Dabei sind:
DB
=
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
E
=
der in die Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Besoldungsgruppe nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) eingebaute Betrag;
RS
=
der individuell anzuwendende Ruhegehaltssatz;
VA
=
der individuelle Versorgungsabschlag nach § 16 Absatz 2;
ER
=
ein Zwölftel der in der entsprechenden Besoldungsgruppe bisher gewährten Sonderzahlung für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes;
RG
=
das unter Anwendung des Faktors nach Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt;
AS
=
die Anteilssätze des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes;
EW
=
ein Zwölftel der bisherigen Sonderzahlung für Waisen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138) aufgehobenen Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes.
(2) Die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 sind bis auf sieben Stellen nach dem Komma zu ermitteln. Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf den Gesamtbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die Faktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf das unter Anwendung des Faktors nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelte Ruhegehalt anzuwenden.
(3) Die in den Formeln mit E, ER und EW bezeichneten Beträge sind bei prozentualen Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge im gleichen Umfang anzupassen. Für die Ermittlung der mit E, ER und EW bezeichneten Beträge findet § 16 Absatz 1 Satz 3 entsprechende Anwendung.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231005