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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 47 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 40 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn sie oder er infolge des Unfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 40 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
1. als Helm- oder Schwimmtaucherin oder -taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes oder
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
3. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 3 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 34 verstorben ist.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
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Red 20231005