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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§ 100 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 44 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, tritt in § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monat
Tabelle ab
31. Januar 1955
63
1
bis
31. Dezember 1963
64
10
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr
Monat
Tabelle ab
1. Januar 2015
63
0
bis
1. Januar 2024
64
10
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 16 Absatz 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
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Red 20231005