Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 86 Versorgungslastenteilung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)


Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 86 Versorgungslastenteilung

 

§ 86 Versorgungslastenteilung

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Beamtenverhältnis und dem Eintritt in das neue Beamtenverhältnis keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich oder elektronisch gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit in ein Beamtenverhältnis bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231005

mehr zu: Saarland
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum