OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 84 Versorgungsauskunft
Abschnitt XII
Versorgungsauskunft
§ 84 Versorgungsauskunft
Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit kann bei ausführlicher Darlegung eines besonderen Interesses auf Antrag eine Versorgungsauskunft durch die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle erteilt werden.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231005