Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 37 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)


Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 37 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

 

§ 37 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihr oder ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231005

mehr zu: Saarland
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum