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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 32 Allgemeines
Abschnitt V
Unfallfürsorge
§ 32 Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 34,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
3. Heilverfahren (§§ 36, 37),
4. Unfallausgleich (§ 38),
5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47),
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48).
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
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Red 20231005