OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)
Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 32 Allgemeines
Abschnitt V
Unfallfürsorge
§ 32 Allgemeines
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Einsatzversorgung im Sinne des § 34,
2. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
3. Heilverfahren (§§ 36, 37),
4. Unfallausgleich (§ 38),
5. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
6. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 47),
8. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48).
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231005