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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 30 Beginn der Zahlungen
§ 30 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 1 oder § 26 Absatz 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 25 Absatz 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 25 Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 29.
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Red 20231005