Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 23 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (SBeamtVG)


Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 23 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

 

§ 23 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 58 mindestens 60 Prozent des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Satz 2; § 16 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 60 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder -witwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 3) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 28 auszugehen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231005

mehr zu: Saarland
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum