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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 14 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990
§ 14 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990
(1) Zeiten, die nach § 32 des Saarländischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
(2) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 9 und 10, Beschäftigungszeiten nach § 11 und sonstige Zeiten nach den §§ 12, 80 Absatz 9 und § 81 Absatz 2, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach den §§ 13 und 80 Absatz 9 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(3) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 2 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
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Red 20231005