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"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Saarland: Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 1 Geltungsbereich

 

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Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG): § 1 Geltungsbereich

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.


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Red 20231005

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