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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231004