Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

§ 100 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20231004

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum