Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

 

§ 89 Versorgung künftiger Hinterbliebener

(1) Der Hinterbliebenenversorgung der am 1. Juli 2013 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwen- oder Witwergeld (§ 31) 60 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; § 67 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Falle des § 40 Abs. 3 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2013 entfallen ist.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum