OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 45 Unfallruhegehalt
§ 45 Unfallruhegehalt
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. Abweichend von § 12 ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 hinzugerechnet; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Er darf 66 2/3 v. H. nicht unterschreiten und den Höchstruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,7 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5; § 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Red 20231004