Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 5 Zahlungsweise

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 5 Zahlungsweise

 

§ 5 Zahlungsweise

(1) Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(2) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.

(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig gemacht werden.

(4) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten, trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.


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Red 20231004

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