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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018
§ 97b Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften in den Jahren 2015 bis 2018
Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 73 Abs. 5 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus für die Jahre 2015 bis 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231004