Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 97a Übergangsvorschrift zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die keine Lehrkräfte sind und die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis Lebensalter  
   Jahr  Monat  
31. Dezember 1952    65   0
31. Januar 1953  65   1
28. Februar 1953  65   2
31. Dezember 1953  65   3

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Geburtsdatum bis  Lebensalter  
   Jahr  Monat
31. Dezember 1955      63   0
31. Dezember 1956  63   2
31. Dezember 1957  63   4
31. Dezember 1958  63   6
31. Dezember 1959  63   8
31. Dezember 1960  63 10
31. Dezember 1961  64   3
31. Dezember 1962  64   6
31. Dezember 1963  64   9

 

 (3) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 24. Juni 2015 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des vollendeten 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

Zeitpunkt der Versetzung
in den Ruhestand vor dem  
 Lebensalter  
   Jahr Monat  
1. Januar 2016  63   0
1. Januar 2017  63   2
1. Januar 2018  63   4
1. Januar 2019  63   6
1. Januar 2020  63   9
1. Januar 2021  64   0
1. Januar 2022  64   3
1. Januar 2023  64   6
1. Januar 2024  64   9

 

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 24 Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 LBG erfüllen, gilt § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 24. Juni 2015 geltenden Fassung.

(5) Für am 1. Januar 2016 vorhandene Beamtinnen und Beamte gilt § 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter.


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Red 20231004

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