Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

 

§ 79 Reihenfolge der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 73 bis 77 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 73 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezuges ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezuges hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(3) Bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist § 73 mit der nach § 75 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.

(4) Bei einem Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 75 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 74 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 75 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 75 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(5) Der nach § 76 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 73 bis 75 und 77 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum