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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47
§ 78 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach § 47
Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach § 47 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
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Red 20231004