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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 39 Beginn der Zahlungen
§ 39 Beginn der Zahlungen
Zahlungen aufgrund von Ansprüchen nach diesem Abschnitt (Hinterbliebenenversorgung) beginnen mit dem Ersten des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 vom Beginn des Geburtsmonats an.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231004