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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer
§ 34 Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- oder witwergeldberechtigte Witwen oder Witwer
In den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
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Red 20231004