Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 33 Witwen- oder Witwerabfindung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 33 Witwen- oder Witwerabfindung

 

§ 33 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Falle einer erneuten Eheschließung eine Witwen- oder Witwerabfindung.

(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe oder der Witwer wieder heiratet, nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 37 und die Anwendung von den §§ 73 und 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(3) Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 40 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum