Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

 

§ 25 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 24 Abs. 1, § 45 Abs. 3, § 83 oder § 90 Abs. 3 bis 5 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,

2. die Beamtin oder der Beamte

a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder

b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3. ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht war und

4. keine Einkünfte im Sinne des § 73 Abs. 4 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 470 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 69 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 24 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen; § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBG erreicht. Sie endet vorher, wenn

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3. ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

§ 41 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

mehr zu: Rheinland-Pfalz
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum