Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 24 Höhe des Ruhegehalts

 

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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 24 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 24 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12), insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht wird, nach § 39 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach § 39 Abs. 2 und 3 LBG in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 3 und 14,4 v. H. in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 und 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 1 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 13 bis 16 und nach § 25 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 68 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat; Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 12). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 60,6 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 31,96 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 37 außer Betracht.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 75 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 90 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Unterschiedsbetrag nach § 64 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Abs. 2. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.

(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt nach Satz 1 darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.


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Red 20231004

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