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Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG): § 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 23 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 31 LBesG nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
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Red 20231004