Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 


 

Zur Übersicht des Bremen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)

 

Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt 14
Schlussvorschriften 

§ 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatorin oder der Senator für Finanzen.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

 

mehr zu: Bremen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum