Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .20 Allgemeines

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 20 Allgemeines

 

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung

§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

 

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