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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 20 Allgemeines
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
§ 20 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 21 bis 31) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230927