Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

Abschnitt 13
Übergangsvorschriften

§ 89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regeln sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1. Die §§ 1, 3, 5, 16 Absatz 3, 17, § 40 Absatz 3, §§ 55 bis 61, 63, 64 bis 74, § 81 und § 93 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
2. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei denen bei einer Anrechnung einer Leistung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1686, 3128) geändert worden ist, angewendet wurde, verbleibt es dabei; Nummer 1 ist insoweit unbeachtlich; verstirbt eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger im Sinne des Halbsatzes 1 nach dem 31. Dezember 2014, gelten die Halbsätze 1 und 2 auch für die Hinterbliebenen.
3. Abweichend von Nummer 1 gilt § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Witwen und Witwer einer verstorbenen Empfängerin oder eines verstorbenen Empfängers von Unfallruhegehalt nach § 40 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
4. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.
5. Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehefrau oder den geschiedenen Ehemann richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
6. Abweichend von § 69 Absatz 1 Satz 1 wird in den Fällen, in denen der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. Januar 2011 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1. Januar 2011 eingeleitet worden ist, das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten im Sinne des § 69 Absatz 1 Satz 1 gewährt wird.
7. Abweichend von Nummer 1 ist § 73 Absatz 2 für Waisen, die vor dem 1. Januar 1990 geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr tritt.

(2) Für Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen und nach dem 31. Dezember 2014 verstorbenen Versorgungsempfängers gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anstelle von 55 vom Hundert 60 vom Hundert treten, sofern die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, die oder der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Absatz 2 bleibt unberührt.


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Red 20230927

 

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