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Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

 

Abschnitt 11
Versorgungslastenbeteiligung früherer Dienstherren 

§ 82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln

Der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 16. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 357) in der jeweils geltenden Fassung gilt für Dienstherrenwechsel innerhalb der Freien Hansestadt Bremen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Dienstherrenwechsel zwischen dem Land und der Stadtgemeinde Bremen sowie für Dienstherrenwechsel in den Bereichen, in denen eine Ausgabenerstattung nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bremischen Finanzzuweisungsgesetzes erfolgt.


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Red 20230927

 

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