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Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach § 26 des Bremischen Besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt wurden oder werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20230927

 

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