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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 87 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen
§ 87 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen
Ein sich nach Anwendung der §§ 64 bis 68 sowie § 16 Absatz 4 bestehendes Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben bestehenden Altersgeldanspruchs, der nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt wird. Satz 1 ist auch auf ein gewährtes Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 sowie Mindestunfallruhegehalt nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Hinterbliebenenversorgung oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 46, wenn aus einem früheren Beamtenverhältnis der oder des Verstorbenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld nach diesem Gesetz oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besteht.
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Red 20230927