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Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt 14
Schlussvorschriften 

§ 96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatorin oder der Senator für Finanzen.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

 

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