Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags

 

§ 95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags

(1) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Pflegezuschlag oder Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.

(2) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege vor dem 1. Januar 2017 endete oder über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.


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Red 20230927

 

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