Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .95 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 95 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

 

§ 95 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt die Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn
a) sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder
b) die Voraussetzungen des § 35 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt sind,
2. an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vordem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957 63 11
31. Dezember 1958 64 0
31. Dezember 1959 64 2
31. Dezember 1960 64 4
31. Dezember 1961 64 6
31. Dezember 1962 64 8
31. Dezember 1963 64 10

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. an die Stelle der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:

 

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Januar 1949 65 1
28. Februar 1949 65 2
31. Dezember 1949 65 3


(3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. In Satz 1 Nummer 3 tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres,
a) wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt wurden, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
b) wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen des folgenden Lebensalters:

 

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015  63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017 63 10
1. Januar 2018 63 11
1. Januar 2019 64 0
1. Januar 2020 64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022 64 6
1. Januar 2023 64 8
1. Januar 2024 64 10

 

2. In Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“.

(4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 16 Absatz 2 Satz 3 in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.


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Red 20230927

 

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