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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 88 Abfindung
§ 88 Abfindung
Eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Abfindung und verliert den Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld ab dem Ende des Monats, in dem die Wiederverheiratung erfolgt ist. Der Abfindungsbetrag ist in Höhe des 24-fachen Monatsbetrages des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung zu gewähren.
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Red 20230927