Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 58 und 60, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. sie wegen
a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
b) Erreichens einer besonderen Altersgrenze gemäß §§ 108, 113 oder 114 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben,
5. kein Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 Satz 1 bis 4 bezogen werden; wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreitet.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei der Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 236 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen bezieht, dass durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


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Red 20230927

 

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