Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

 

§ 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Grad der Schädigungsfolgen gewährt

1. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 3,
2. bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 in Höhe eines diesem Grad entsprechenden prozentualen Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(2) § 42 Absatz 6 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 38 Absatz 1 erstattet werden.

(5) Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.


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Red 20230927

 

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