Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .34 Dienstunfall
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
Zur Übersicht des Bremen Beamtenversorgungsgesetes (BbgBeamtVG)
Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 34 Dienstunfall
§ 34 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 71 des Bremischen Beamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1. ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 37) oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Gleich zu achten ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie § 35 verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie, die oder der durch die oberste Dienstbehörde bestimmt worden ist, festgestellt wird, dass die Störung innerhalb von fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen Störung in besonderer Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20230927
mehr zu: Bremen
- 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..1 Geltungsbereich
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..2 Arten der Versorgung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § ..9 Nicht berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .12 Ausbildungszeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .16 Höhe des Ruhegehalts
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .20 Allgemeines
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .21 Bezüge für den Sterbemonat
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .22 Sterbegeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .23 Witwen- und Witwergeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .25 Witwen- oder Witwerabfindung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .27 Waisengeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .28 Höhe des Waisengeldes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .29 Zusammentreffen von Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .31 Beginn der Zahlungen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .32 Zahlung der Bezüge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .33 Allgemeines
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .34 Dienstunfall
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .35 Einsatzversorgung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .37 Heilverfahren
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .39 Unfallausgleich
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .40 Unfallruhegehalt
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .53 Übergangsgeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .56 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigungen oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .69 Kürzung der Versorgungsbezüge, des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach der Ehescheidung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .74 Anzeigepflicht
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .75 Anwendungsbereich
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung oder Hinterbliebenenaltersgeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .79 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .81 Allgemeine Anpassung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .82 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .83 Anspruch auf Altersgeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .84 Höhe des Altersgeldanspruchs
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .85 Zahlung des Altersgeldes
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .86 Hinterbliebenenaltersgeld
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .87 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Beamtenversorgungsbezügen
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .88 Abfindung
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .89 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .90 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .91 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. Januar 2015 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .92 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .93 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .94 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .95 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .96 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .97 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Bremen: Gesetz über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter (Bremisches Beamtenversorgungsgesetz - BremBeamtVG) - Übersicht