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Bremen: Beamtenersorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § .19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

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Bremen Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

(1) § 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 5 des Bremischen Beamtengesetzes keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230927

 

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