Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
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Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

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Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt XIII
Schlussvorschriften 

§ 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde.


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Red 20231011

 

 

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