Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz von Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4. Leistungsbezüge nach § 32 Abs. 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand getreten, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahren erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt ferner nicht für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.
(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20231011
mehr zu: Schleswig-Holstein
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 25 Witwen- oder Witwerabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen sowie für nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehemänner
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 37 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 38 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte und frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 51a Meldung von Dienstunfalldaten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 57 Familienzuschlag und Ausgleichsbeitrag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld“
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 70 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 72 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 73 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 74 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 77 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 78 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 79 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 80 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 81 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 82 Vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 82a Übergangsregelung aus Anlass der Neufassung der Regelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlages zum 1. Januar 2017
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 83 Vorhandene aktive Beamtinnen und Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 84 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 und am 1. März 2012 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 85 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 86 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Lektorinnen und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 87 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88a Altersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88c Höhe des Altersgeldes
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88f Hinterbliebenenaltersgeld
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88j Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88k Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 88l Zuständigkeit
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 89 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 89a Sonderregelung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG): § 91 Verwendung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsrecht: Schleswig-Holstein
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG) - Übersicht -